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Reparatur- und Instandsetzungsbedingungen

Raiffeisen LANDTECHNIK

(Fassung Oktober 2019 v. 1.0)

 

I. Allgemeines

(1) Mit schriftlicher oder mündlicher Erteilung des Reparaturauftrages an-erkennt der Auftraggeber, dass alle
beauftragten Reparatur- und Instandsetzungs- sowie Wartungsarbeiten nur zu den nachstehenden besonderen
Bedingungen des Auftragnehmers ausgeführt werden.

(2) Weiters gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Warenbetriebe des Raiffeisenverband
Salzburg eGen in der jeweils gültigen Fassung (abrufbar unter: https://www.salzburger-lagerhaus.at/agb).
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass anders lautende oder widersprechende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers nicht Vertragsinhalt werden.


II. Kostenvoranschlag

(1) Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung
des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im
Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird von der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.

(2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene
Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc.

(3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie
Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Dieses
Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener
Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrag im Verhältnis zum Umfang des
ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.


III. Probefahrten

Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahzeugen und Aggregaten notwendige oder
zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten (auch außerhalb des Betriebsgeländes)
durchzuführen. Zu diesem Zwecke erforderliche Betriebs- und Verbrauchsmittel (wie zB. Treibstoff, Öl, etc.)
werden nicht nachgefüllt.


IV. Zahlungen

(1) Die Rechnungslegung erfolgt mit Fertigstellung der beauftragten Arbeiten und sind Zahlungen – mangels
anderer Vereinbarung – bei Fakturenerhalt fällig.

(2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem
Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung die im
rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt
oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.


V. Altteile
(1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin,
jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber
kann deren Herausgabe bis zu diesem Termin verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des
Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt,
diese Altteile zu entsorgen.

(2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


VI. Übergabe

(1) Die Übergabe des Reparaturgegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. An- und
Abtransport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.


VII. Vor-Ort-Reparaturen
(1) Bei Vor-Ort-Reparaturen am Sitz / Wohnsitz des Auftraggebers werden die An- und Abfahrt in Rechnung
gestellt. Vom Auftraggeber verschuldete Wartezeiten von Mitarbeitern des Auftragnehmers (zB. wegen
Nichtantreffen zum vereinbarten Termin) sind zu vergüten. Bei Vor-Ort-Reparaturen sind vom Auftraggeber
entsprechende Einrichtungen zur Sicherung der Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen.


VIII. Ersatzgeräte
(1) Insoweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der Reparatur-dauer ein Ersatzgerät zur Verfügung
stellt, sind An- und Abtransport sowie die Zurverfügungstellung des Ersatzgerätes kostenpflichtig; ebenso
hat der Kunde die Kosten für die angemessene Versicherung des Ersatzgerätes, insb. gegen Diebstahl, Feuer
und Maschinenbruch zu übernehmen.

(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer ein Ersatzgerät zur Verfügung stellt, wird der Auftraggeber keine
Ansprüche aus einer allfälligen Verzögerung der Reparatur (aus welchem Grund auch immer) gegen den
Auftragnehmer geltend machen.

(3) Ersatzgeräte dürfen nur zum ausdrücklich vereinbarten Zweck verwendet werden. Allfällige Schäden, Verwaltungsstrafen,
fehlende Teile, etc. sind vom Auftraggeber zu ersetzen.


IX. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.


X. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes

(1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere
auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein
Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

(2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den
Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung
des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zugum-
Zug-Einrede entgegenhalten.


XI. Behelfsreparaturen

(1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag und unter Ausschluss jeglicher
Haftungsfolgen durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr
beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.


XII. Zurückbehaltungsrecht
(1) Für alle unsere Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch für Ersatz notwendiger
und nützlicher Aufwendungen sowie vom Kunden verschuldeten Schadens, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht
an dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden und auch einem von diesem verschieden Eigentümer
(z.B. Leasinggeber) zu.

(2) Forderungen des Kunden auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand
in bestimmter Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und
allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede (gleichzeitiger
Austausch von Kfz und Geld) entgegenhalten.


XIII. Gewährleistung, Schadenersatz und Garantie


(1) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich
ist, den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische
Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer.
Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer
ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen
der Gewährleistung bei einem anderen Werkstättenbetrieb zu veranlassen. Bestehende und über die Gewährleistung
hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

(2) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten
Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.
Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der
Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber
übernommenen Reparaturgegenstandes. Befinden sich Gegenstände im bzw. am Fahrzeug, die nicht
zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert
hinzuweisen. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Auftragnehmer haftet
nicht für Verzögerungen in der Auftragsbearbeitung, die auf Gründen beruhen, die nicht in seiner Sphäre
liegen (zB. nicht lieferbare Ersatzteile, Fälle höherer Gewalt, etc.).

(4) Werden Reparaturgegenstände nicht vom Auftraggeber übernommen, bzw. innerhalb von 6 Wochen nach
Verständigung vom Abschluss der Arbeiten abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene
Lagerkosten zu verrechnen. Im Annahmeverzug besteht auch keine Haftung für das Abhandenkommen und
die Beschädigung des Reparaturgegenstandes.

(5) Der Aufenthalt betriebsfremder Personen in der Werkstätte während der Reparatur erfolgt ausschließlich
auf eigene Gefahr und wird keine Haftung für Schäden oder Unfälle übernommen.

(6) Festgehalten wird, dass sämtliche Garantiezusagen nicht vom Auftragnehmer, sondern von den jeweiligen
Herstellern abgegeben werden und daher auch keinen direkten Anspruch gegen den Auftragnehmer begründen.


XIV. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

Raiffeisenverband Salzburg eGen
Warenbetriebe
Schwarzstraße 13 - 15
5020 Salzburg
 

Diese AGB haben Gültigkeit für:
•    Raiffeisenverband Salzburg eGen. (Raiffeisen Warenbetriebe Salzburg)
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•    Lagerhausgen. Gastein reg.Gen.m.b.H.
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•    Lagerhausgen. Lammertal reg.Gen.m.b.H.
•    Lagerhausgen. Leogang eGen.
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•    Lagerhausgenossenschaft Mondsee eGen.